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Sodomie

Sodomie

13.07.2013 09:14

Sexueller Mißbrauch von Tieren widerspricht stets der artgerechten Haltung und ist allein deswegen strafbar.


Autoren: Silvia B. Heller und Karl M. Wilhelm

Wenn Tierfreunde über das Internet Informationen suchen, erleben sie nicht selten eine unerwartet böse Überraschung. Es bieten sich Chat-Partner an, die Tierliebe ganz anders verstehen. Im Vordergrund steht für diese Kontaktsuchenden die sexuelle Beziehung zum Tier. Oft wird vorsorglich darauf verwiesen, dass es nicht strafbar sei, mit dem geliebten Tier geschlechtlich zu verkehren. Trotzdem kann der wahre Tierfreund mit Erfolg Anzeige erstatten.



Sodom und Gomorhra ist ein Synonym für chaotisches Durcheinander in ungezügelten Verhältnissen. Jeder treibt es mit jedem und scheut selbst davor nicht zurück, unschuldige Tiere zum Objekt seiner Lust zu degradieren. Die biblische Schilderung solcher Zustände findet ihren Niederschlag in modernen Begriff der Sodomie. Bis zum Jahr 1969 war in Deutschland die widernatürliche Unzucht, welche mit Tieren von Menschen begangen wird, mit Gefängnis zu bestrafen und konnte zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte führen. Der entsprechende § 175 b des Strafgesetzbuches (StGB) wurde allerdings im Zuge der Reform des Sexualstrafrechts ohne Bedenken ersatzlos gestrichen.



Politisch oberflächlich betrachtet, hatten die damaligen Reformer sogar Recht. Es handelte sich schließlich um eine Sanktion, die unter dem Regime der Nationalsozialisten im Juni 1935 in das StGB eingefügt wurde und der Diffamierung missliebiger Bürger Vorschub leistete. Tatsächlich wurden mit Hilfe fragwürdiger Zeugen etliche Unschuldige besonders “mosaischen Glaubens” der widernatürlichen Unzucht “überführt” und in Konzentrationslager verbracht. Dass die Beibehaltung der Regelung bei Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze durchaus sinnvoll sein könnte, wurde anschließend schlichtweg verdrängt. Und das, obwohl bibeltreue Juden zeitlebens den Satz aus dem Bundesbuch zur Erläuterung der zehn Gebote im Ohr haben: “Wer mit einem Tiere (geschlechtlich) zu tun hat, soll des Todes sterben.”



Die kategorische biblische Sanktion ist im christlichen Abendland, das letztlich auf alttestamentarischen Fundamenten ruhen sollte, untergegangen. Die Auferstehung des Gedankens ging verschütt, weil vorgeblich nationalsozialistisches Gedankengut ausgemerzt werden musste. Was bleibt?



Das Tierschutzgesetz stellt jeden Tierquäler unter Strafe und schickt ihn bei entsprechender Schwere der Tat ins Gefängnis. Sexueller Mißbrauch von Tieren widerspricht stets der artgerechten Haltung und ist allein deswegen strafbar. Vordergründig führen Menschen, die zu Tieren sexuelle Kontakte haben, ins Feld, das Tier sei von sich aus dazu bereit, es wolle es geradezu. Das stimmt so nicht. Leider ist es möglich, nahezu jedes Tier zu konditionieren.



Das bedeutet: Auf bestimmte beigebrachte Reize reagiert das Tier entsprechend dem erlernten Verhaltensmuster, sei es noch so seinem eigentlichen Charakter fremd. Wie auf einen bestimmten Fingerzeig hin ein halbwegs lernfähige Hündin sich setzt, kann sie auch dazu gebracht werden, äußere Anzeichen dahin zu deuten, dass sie ihre Vulva automatisch einem Triebtäter entgegenreckt, damit er seine perverse Lust ausleben kann, was der Hündin natürlich keinerlei Freude bereitet.



Im Gegenteil: Die Verletzungsgefahr innerer Geschlechtsorgane ist schon wegen der unterschiedlichen Abmessungen des Penis eines Menschen und eines Hundes erheblich. Hinzukommen auch die psychischen Störungen, die - von körperlichen Leiden zum Glück oft verschonte - Hunde erleiden müssen, deren Aufgabe es ist, regelmäßig ihr Frauchen zu besteigen, und die, auch entsprechend konditioniert, völlig verwirrt sind, wenn das sie animierende Signal unerwartet von dritter Seite über sie hereinbricht, ohne die verheißende Erfüllung zu bieten.



Was hier am Beispiel der Hunde, die als treue Gefährten immer wieder mißbraucht werden, erläutert wurde, gilt auch für alle anderen Haustiere, deren ein geschlechtlich fehlgeleiteter Täter oder eine gleichgeschaltete Täterin habhaft werden kann. Es bedarf nun aber besonderer Beobachtungsgabe, festzustellen, ob jemand nur mit seinem Haustier liebevoll schmust oder es auf sexuelle Handlungen trainiert hat. Wer den Verdacht hegt, bei seinem Nachbarn oder seiner Nachbarin sei mehr als normale Tierliebe im Spiel, sollte einen Tierarzt, der diskret und rücksichtsvoll recherchieren kann, informieren und nicht gleich zur Polizei rennen, die sowieso nicht in der Lage ist, festzustellen, ob ein Haustier heimlich konditioniert wurde oder einfach nur liebebedürftig arglos schmust.



Stellt sich allerdings heraus, dass ein Tier missbraucht wird, ist mit Hilfe des Tierarztes unnachgiebig Anzeige wegen nicht artgerechter Haltung des Tieres zu erstatten. Bei Menschen, die Tiere für abartige sexuelle Neigungen mißbrauchen, handelt es sich überwiegend um Wiederholungstäter, die unter dem Vorwand der selbstlosen Tierliebe sich immer wieder Ersatz beschaffen und statt der Persönlichkeit des neuen Gefährten nur den eigenen fehlgeleiteten Trieb im Auge haben. Ob sie sich selbst im Interesse der von ihnen angeblich geliebten Tiere in psychiatrische Behandlung begeben, bleibt allerdings ihrer eigenen freien Entscheidung überlassen.

Silvia B. Heller u. Karl M. Wilhelm















Hunde leben als hoch soziale Tiere mit dem Menschen zusammen, der enger Bezugspartner wird. Sie bauen Bindungen zu diesem auf und bevorzugen ihn gar eigenen Artangehörigen gegenüber. Mit anderen Hunden allerdings bilden sie freiwillige Fortpflanzungsgemeinschaften, bekunden hiermit die Zusammengehörigkeit zu einer Population, einer Art. Wenn jedoch Menschen sexuelle Handlungen an Hunden vornehmen, haben die Tiere durch ihre Lebensbedingungen schlicht keinerlei Wahlmöglichkeit. Die Unterstellung von Freiwilligkeit oder auch von Lust und Verlangen erfolgt über den subjektiv und auf sich selbst gerichtet wahrnehmenden Menschenpartner. Dies ist das große Dilemma der betroffenen Hunde. Was als Wohlbefinden und Lustausdruck fehlinterpretiert wird, ist nicht selten das Verhalten eines Tieres, das einer extremen Belastungssituation ausgeliefert, also ihr gegenüber völlig hilflos ist. Diese Überforderung der arteigenen Verhaltenssteuerung kann langwierige, verheerende Auswirkungen auf das Verhalten des Hundes haben. Natürlich ist das »Aufgeben«, oft verwechselt mit »Zufriedenheit«, also die hochgradige Passivität für eine Auseinandersetzung mit Umweltgegebenheiten außerordentlich ungünstig, und weist dringlich darauf hin, dass ähnliche Lernprozesse - die beispielsweise möglich wären im Rahmen einer fehlgeleiteten Konditionierung - unbedingt verhindert werden sollten.

Es gibt sehr unterschiedliche Formen der Zoophilie, je nach dem Ausmaß des Schadens oder Leidens, den ein Mensch einem Tier zufügt. Werden Hunde durch die sexuellen Handlungen verletzt (Schnittverletzungen im Genitalbereich, Schwellungen, Blutergüsse oder Genitalinfektionen), so liegt eindeutig ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor, dessen § 1 besagt, dass niemand »einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen« darf. Der vernünftige Grund zur sexuellen Handlung am Tier wird als nie gegeben vorangestellt.

Aber die zentrale Grundlage im ethisch ausgerichteten Tierschutzgesetz ist der Begriff des Leidens (§ 2). Der Straftatbestand der Tierquälerei* liegt dann vor, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass den Tieren entweder erhebliche Schmerzen oder erhebliche Leiden zugefügt werden. Dies ist oft sehr schwierig, aber über verhaltensbiologische, messbare Größen möglich.

Folgende Kriterien kennzeichnen erhebliche Leiden und Schmerzen (Buchholtz et al., 1998):


Zusammenbruch artspezifischer tagesperiodischer Aktivitätsmuster
Krankhafte Stereotypien (sich ständig wiederholende Zwangsbewegungen)
Ausfall des Komfortverhaltens wie z. B. Eigenkörperpflege
Ausfall des Explorationsverhaltens (des Interesses an der Umwelt)
Ausfall des Spielverhaltens
Auftreten von Apathie

Entscheidend ist, dass nicht alle Kriterien vorhanden sein müssen, sondern dass ein Merkmal ausreicht, um den Zustand des erheblichen Leidens zu kennzeichnen.

Das Unvermögen von Haustieren, so auch von Hunden, sich über Reizwahrnehmung und Verhalten und durch ihre genetisch bestimmte Anpassungsfähigkeit mit ihrer Lebenssituation auseinander setzen zu können, führt zu chronischem Stress. Dadurch kommt es auch zu körperlichen Veränderungen wie z. B. erhöhte Hormonwerte im Blut sowie zu Verhaltensänderungen wie z. B. Apathie, »freezing« (Erstarren), unvorhersagbare Aggressivität, Selbstverstümmelung. Die Tiere sind unruhig und haben Angst, sind durch defensive Ausdrucksmerkmale gekennzeichnet (niedrige Körperhaltung, angelegte Ohren, Blickvermeidung). Sie zeigen Fluchttendenz und plötzliches Angriffsverhalten bei Unterschreitung einer kritischen Distanz. Die ständige Unangepasstheit an ihre Lebensumstände, die anhaltende diffuse Erwartung eines Unheils - also Angst - ist als Zustand des erheblichen Leidens zu werten.

Eben diese Verhaltensauffälligkeiten können Hunde kennzeichnen, an denen Menschen sexuelle Handlungen vornehmen.

In Deutschland ist die Zoophilie seit der Sexualstrafrechtsreform von 1969 nicht mehr strafbar. Der Nachweis, dass sich ein Tier im Zustand des erheblichen Leidens befindet, ist mitunter schwierig zu führen, weil die hierzu nötigen Daten (Entwicklung des Tieres; allgemeine Anamnese) schlicht fehlen. So können Instrumentalisierungen eines Tieres zur sexuellen Befriedigung eines Menschen, die dem Tier Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen, nur unbefriedigend erfasst und geahndet werden. Ein vernünftiger Grund, der sexuelle Handlungen am Tier rechtfertigt, fehlt absolut. Somit sehe ich einen dringenden Handlungsbedarf: Zoophilie sollte als Straftatsbestand in das Tierschutzgesetz aufgenommen werden.

Der Respekt und die Sorge für das Leben der uns anvertrauten Tiere müssen an erster Stelle bei allen Überlegungen stehen - und nicht Respekt vor der Rolle, die wir ihnen gern in unserem anthropozentrischen Weltbild geben wollen. Dieses ist meine tiefe Überzeugung als Mensch, der sich seiner Verantwortungsethik bewusst ist.

Dorit Feddersen-Petersen

*§ 17 Nr. 2 Tierschutzgesetz

Weitere Infos unter: www.verschwiegenes-tierleid-online.de, www.mag.tierrechte.de/1


Dr. Dorit Urd Feddersen-Petersen ist Ethologin und Fachtierärztin für Verhaltenskunde und Tierschutz. Sie arbeitet als Verhaltenswissenschaftlerin an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und ist Autorin zahlreicher Bücher und Fachartikel.

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  • Erstellt von Silvia In der Kategorie Allgemein am 13.07.2013 09:14:00 Uhr

    zuletzt bearbeitet: 13.07.2013 09:14
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